BAG - Urteil vom 13.06.2012
7 AZR 459/10
Normen:
BGB § 145; BGB § 147 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 83/09
ArbG Hamburg, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 53/09

Durchsetzung des Wiedereinstellungsanspruchs aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts; Begründung des erneuerten Arbeitsverhältnisses durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung

BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 459/10

DRsp Nr. 2012/19065

Durchsetzung des Wiedereinstellungsanspruchs aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts; Begründung des erneuerten Arbeitsverhältnisses durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung

1. Wurde eine zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft geschlossene schuldrechtliche Vereinbarung Gegenstand des zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Auflösungsvertrags und sieht die Vereinbarung „einzelvertraglich“ ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers vor, wird dadurch der Rückkehranspruch nicht normativ durch unmittelbare und zwingende Wirkung für die Regelungsunterworfenen begründet. 2. Das erneuerte Arbeitsverhältnis setzt vielmehr ein Vertragsschluss voraus, der seinerseits erst nach § 145 und § 147 Abs. 2 durch druch Angebot und Annahme zustande kommt. 3. Die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Arbeitgeber kann der Kläger lediglich mit einem Leistungsantrag (§ 894 Satz 1 ZPO)erwirken.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2010 - 5 Sa 83/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 145; BGB § 147 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Wiedereinstellungsanspruchs.