BVerwG - Beschluss vom 12.04.2016
1 WDS-VR 2.16
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; WBO § 3 Abs. 2; WBO § 23a Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Durchsetzung eines Versetzungsantrags eines Zeitsoldaten im Wege der einstweiligen Anordnung; Konkrete Dienstpostenbezeichnung bei dienstpostenbezogenen Versetzungsanträgen

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 1 WDS-VR 2.16

DRsp Nr. 2016/8741

Durchsetzung eines Versetzungsantrags eines Zeitsoldaten im Wege der einstweiligen Anordnung; Konkrete Dienstpostenbezeichnung bei dienstpostenbezogenen Versetzungsanträgen

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; WBO § 3 Abs. 2; WBO § 23a Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, sie zur 5./... in B., hilfsweise allgemein zur ...schule in B. oder zu einer anderen Einheit in N. oder X. zu versetzen bzw. für einen längeren Zeitraum als drei Monate zu kommandieren.

Die 1985 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit. Ihre auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. September 2018. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 erfolgte ihre Ernennung zum Oberfeldwebel. Seit dem 1. Oktober 2012 wurde sie auf einem Dienstposten Sanitätsfeldwebel/Rettungsassistent beim Sanitätsversorgungszentrum (ehemals: Sanitätszentrum) B. verwendet. Sie gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 85908 "Assistenzpersonal Rettungsdienst" an und hat die Ausbildung zum Sanitätsfeldwebel/Rettungsassistenten absolviert.