LAG Bremen - Urteil vom 11.07.2018
3 Sa 15/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 288 Abs. 5; ArbGG § 12a;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3199/17

Dynamische Bezugnahmeklausel auf tarifliche Vergütungsbestimmungen im ArbeitsvertragAuslegung von ArbeitsverträgenAnwendung der Verzugspauschalenregelung im Arbeitsrecht

LAG Bremen, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 15/18

DRsp Nr. 2019/13371

Dynamische Bezugnahmeklausel auf tarifliche Vergütungsbestimmungen im Arbeitsvertrag Auslegung von Arbeitsverträgen Anwendung der Verzugspauschalenregelung im Arbeitsrecht

1. Eine pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages ist dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme. 2. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen . Diese Grundsätze gelten auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln im Rahmen von Vertragsänderungen. 3. Die Pauschalschadensersatzregelung aus § 288 Abs. 5 BGB (Verzugspauschale) ist auch im Arbeitsrecht anwendbar. Eine für den Bereich des Arbeitsrechts verdrängende analoge Anwendung des § 12a ArbGG kommt nicht in Betracht, da es hinsichtlich der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz fehlt.