LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.2005
15 Sa 787/05
Normen:
DRK-Arbeitsbedingungen West: Tariferhöhung entsprechend dem DRK-TV West i. d. F. des 23. Änderungstarifvertrag; DRK Bundessatzung § 19 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 355/04

Dynamische Inbezugnahmeklausel der DRK-Arbeitsbedingungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 787/05 - Aktenzeichen 15 Sa 788/05

DRsp Nr. 2005/18751

Dynamische Inbezugnahmeklausel der DRK-Arbeitsbedingungen

»1. Eine dynamische Inbezugnahmeklausel der DRK-Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag macht die Arbeitsbedingungen entsprechend dem DRK-TV West i. d. F. des 23. Änderungstarifvertrag zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses. 2. Dem steht nicht entgegen, das die Aufnahme der Änderungen in die Arbeitsbedingungen ohne verbandsrechtliche Verpflichtung für die nachgeordneten Verbände und Einrichtungen des DRK erfolgt ist.«

Normenkette:

DRK-Arbeitsbedingungen West: Tariferhöhung entsprechend dem DRK-TV West i. d. F. des 23. Änderungstarifvertrag; DRK Bundessatzung § 19 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Tariferhöhungen zum 01.01. und 01.05.2004 in Höhe von jeweils 1 % entsprechend dem 23. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Deutschen Roten Kreuzes, West (DRK-TV West) hat.