LAG Köln - Urteil vom 22.12.2005
10 (9) Sa 982/05
Normen:
BGB § 133 § 157 ; ETV + MTV Chemie;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 13876/03

Dynamische Verweisung auf Tarifgehalt - Reichweite der Bezugnahme auf Manteltarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 10 (9) Sa 982/05

DRsp Nr. 2006/19839

Dynamische Verweisung auf Tarifgehalt - Reichweite der Bezugnahme auf Manteltarifvertrag

»Einzelfall einer dynamischen Verweisung auf das jeweilige Tarifgehalt und der Reichweite einer Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag (hier: Erstreckung auf Verfallklausel).«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; ETV + MTV Chemie;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Lohn.

Die Klägerin ist seit dem 01.09.1987 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Auszubildende und seit dem 14.06.1989 als kaufmännische Angestellte. Im Arbeitsvertrag vom 14.06.1989 ist unter anderem folgendes vereinbart:

"3. a) Der Mitarbeiter erhält ein zum Monatsende zahlbares Brutto-Gehalt von monatlich DM 2.529,00 (in Worten: Zweitausendfünfhundertneunundzwanzig). Dieses Gehalt setzt sich wie folgt zusammen:

Tarifgehalt nach Gruppe E 4 des Tarifvertrages der Chemischen Industrie Nordrhein DM 2.529,--

b) Die Zulagen werden freiwillig gewährt. Aus der Gewährung kann ein Rechtsanspruch nicht hergeleitet werden. Bei Einstufung in eine höhere Tarifgruppe oder bei jeder Tarif-Gehaltserhöhung behält sich die Firma eine Anrechnung der gewährten Zulagen vor. Eine Kürzung der bisherigen Gesamtbezüge tritt dadurch nicht ein.

4. Die in der Firma geltenden Betriebsvereinbarungen, die Arbeitsordnung sowie der Sozialleistungsplan in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteile dieses Vertrages."