LAG Thüringen - Urteil vom 16.05.2006
7 Sa 450/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305c ;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl - 2 (4) Ca 2270/04 - 01.09.2005,

Dynamischer Entgeltanspruch bei Vergütungsvereinbarung mit nicht tarifgebundenem Arbeitgeber - Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 450/05

DRsp Nr. 2006/28210

Dynamischer Entgeltanspruch bei Vergütungsvereinbarung mit nicht tarifgebundenem Arbeitgeber - Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

»Die Vergütungsvereinbarung mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, wonach der Arbeitnehmer in Anlehnung an den MTArbG-TgRV-O (gesetzlicher Rentenversicherungsträger) in die Lohngruppe 2 eingruppiert wird, begründet für den Arbeitnehmer einen dynamischen Entgeltanspruch nach dieser Lohngruppe.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 305c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach dem zwischen der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Monatslohntarifvertrag Nr. 7 vom 11.02.2003 zum MTArb-TgRV-O vom 10.05.1991 hat. Es geht um die Frage, ob ihre arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung die Teilnahme an Tariflohnerhöhungen einschließt.

Die Beklagte ist ein nicht tarifgebundener privater Krankenhausträger. Mit Arbeitsvertrag vom 01.09.1998 (Bl. 8 bis 12 d. A.) wurde die Klägerin nach vorausgegangener befristeter Beschäftigung als Mitarbeiterin in Küche und Speisesaal dauerhaft eingestellt. Der Arbeitsvertrag hat, soweit hier von Interesse, folgenden Inhalt:

3. Vergütung

3.1.

Die Arbeitnehmerin wird in Anlehnung an den MT-Arb-TgRV-O in die Lohngruppe 2 eingruppiert.

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