BAG - Urteil vom 24.08.1999
9 AZR 361/97
Normen:
Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft (VorRA - vom 25. September 1991) § 4;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 1 TVG Vorruhestand
BB 2000, 882
DB 2000, 1182
NZA 2000, 602
VersR 2000, 654
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2829/95
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 662/96

Dynamisierung des Vorruhestandsgelds

BAG, Urteil vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 361/97

DRsp Nr. 2000/5123

Dynamisierung des Vorruhestandsgelds

»Die Bestimmung in § 4 Abs. 3 VoRA, nach der das Vorruhestandsgeld jeweils entsprechend der linearen Tarifgehaltssteigerung erhöht wird, erfaßt nur die prozentuale Erhöhung der Gehälter im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vom 8. März 1995. Die zusätzlich dort vorgesehenen Einmalzahlungen von jeweils 200,00 DM für die Monate Februar, März und April 1995 begründen keinen Anspruch der Vorruhestandsgeldempfänger auf Einmalzahlungen oder auf eine weitere, anteilige Erhöhung des Vorruhestandsgelds.«

Normenkette:

Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft (VorRA - vom 25. September 1991) § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung des Vorruhestandsgelds.

Der Kläger war vom 1. Juli 1981 bis 28. Februar 1993 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Am 17. Februar 1992 schloß er mit der Beklagten eine "Vor-Vorruhestandsvereinbarung", in der ua. geregelt ist:

"1

Beginn des Vor-Vorruhestandes

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 28.02.1993. Am Tage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vor-Vorruhestand.

2

Höhe des Vorruhestandsgeldes