BGH - Urteil vom 08.12.1988
II ZR 153/88
Normen:
BetrAVG § 2 ;
Fundstellen:
BGHR BetrAVG § 2 Abs. 1 Quotierungsprinzip 1
BGHR BetrAVG § 2 Abs. 5 Dynamisierung 1
DB 1989, 1332
MDR 1989, 428
NJW-RR 1989, 677
WM 1989, 262
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Dynamisierung einer Anwartschaft aufgrund einer Versorgungszusage

BGH, Urteil vom 08.12.1988 - Aktenzeichen II ZR 153/88

DRsp Nr. 1996/5742

Dynamisierung einer Anwartschaft aufgrund einer Versorgungszusage

»Zur Frage, ob sich aus einer Versorgungszusage durch ergänzende Vertragsauslegung die Verpflichtung ergibt, für die Zeit ab Ende des Dienstverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalls die Anwartschaft zu dynamisieren, wenn diese aufgrund des Betriebsrentengesetzes unverfallbar geworden ist.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente.

Der am 15. April 1930 geborene Kläger war vom 1. April 1944 bis 30. Juni 1975 bei der R Transport-Gesellschaft mbH beschäftigt; ab 1969 war er deren Geschäftsführer und Vorstandsmitglied der Muttergesellschaft. Als er infolge Kündigung unter Zahlung einer Abfindung von 125.000 DM ausschied, betrug, wovon die Parteien nunmehr übereinstimmend ausgehen, sein Gehalt aus beiden Gesellschaften monatlich insgesamt 5.833,33 DM. Die Beklagte ist seit dem 1. Juli 1975 die Rechtsnachfolgerin der R GmbH.

Am 31. Dezember 1965 erhielt der Kläger von dieser die folgende Versorgungszusage:

"Wenn Sie aus dem Dienst unserer Gesellschaft ausscheiden

a) wegen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit infolge dauernder Krankheit oder Invalidität

oder

b) wegen Erreichens der Altersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres

erhalten Sie nach Beendigung der Gehaltszahlung eine lebenslängliche Altersrente.