LAG München - Urteil vom 12.05.2004
10 Sa 396/03
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4040/02

Dynamisierungsverpflichtung eines Rentenbausteins bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls

LAG München, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 396/03

DRsp Nr. 2005/11881

Dynamisierungsverpflichtung eines Rentenbausteins bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls

»1. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf die Verpflichtung zur zukünftigen Dynamisierung einer Betriebsrente beziehen. 2. Eine Dynamisierungsverpflichtung einer Betriebsrente über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ist nicht anzunehmen, auch wenn eine ausdrückliche Begrenzung auf den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses fehlt. Wollen die Parteien davon abweichen, ist eine klare und deutliche Vereinbarung erforderlich.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage einer Dynamisierung einer dem Kläger zustehenden unverfallbaren Rentenanwartschaft.

Der 1943 geborene Kläger war vom 1.8.1961 bis 31.8.1998 bei der ... beschäftigt.

Diese ging zum 1.9.1998 durch Fusion auf die Beklagte über.

Im Verschmelzungsvertrag der ... und ... der ist u.a. folgendes geregelt:

§ 7 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

(1) Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die mit der ... bestehen, gemäß § 324 UmwG in Verbindung mit § 613 a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die ... über.

(7) ...