BVerfG - Beschluß vom 01.08.1996
1 BvR 989/95
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 234 § 516 § 518 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 460
DB 1996, 1821
NdsRpfl 1996, 248
RDV 1997, 24
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 04.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2265/94

Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per Telefax

BVerfG, Beschluß vom 01.08.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 989/95

DRsp Nr. 1996/30000

Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per Telefax

Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist verletzt, wenn die Übermittlung eines Rechtsmittels per Telefax und damit auf einem allgemein als zulässig angesehenen Weg aus nicht mehr aufklärbaren Gründen gescheitert ist.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 234 § 516 § 518 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax gescheitert war.

I.

1. Im Ausgangsverfahren wurde um die Haftung des Beschwerdeführers für Arbeitsentgeltansprüche gestritten. Er ist Pächter eines Hallenbades. Über das Vermögen der Vorpächterin wurde Konkurs eröffnet. Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) leistete an deren Arbeitnehmer rund 127.000,-- DM Konkursausfallgeld (§§ 141 a ff. AFG). Die den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründenden Entgeltansprüche der Arbeitnehmer gingen auf die BA über (§ 141 m AFG). Im Ausgangsverfahren nahm diese den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Betriebsübergangs (§ 613 a BGB) auf Zahlung des übergeleiteten Arbeitsentgelts in Anspruch.