BAG - Urteil vom 29.08.2012
10 AZR 499/11
Normen:
BGB § 611; BGB § 612; BGB § 662; BGB § 664; BGB § 665; BGB § 671; GewO § 106;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 262
ArbRB 2013, 6
AuR 2012, 416
AuR 2013, 48
BAG-Pressemitteilung Nr. 62/12
BAGE 143, 77
BB 2012, 2303
DB 2013, 404
DStR 2013, 201
EzA-SD 2012, 10
EzA-SD 2012, 8
MDR 2013, 103
NZA 2012, 1433
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 579/10
ArbG Chemnitz, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 429/10

Ehrenamt und Arbeitnehmerstatus

BAG, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 499/11

DRsp Nr. 2012/17780

Ehrenamt und Arbeitnehmerstatus

Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Orientierungssätze: 1. Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. 2. Mit dem Arbeitsverhältnis ist typischerweise die Vereinbarung oder jedenfalls die berechtigte Erwartung einer angemessenen Gegenleistung für die versprochenen Dienste verbunden, wie aus §§ 611, 612 BGB hervorgeht. Ob eine berechtigte Vergütungserwartung besteht, richtet sich nach der Art der Arbeit und nach den Umständen, unter denen sie geleistet wird (§ 612 Abs. 1 BGB). 3. Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (§ 611 BGB). Auch wenn die Erwerbsabsicht keine notwendige Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft ist, spricht ihr Fehlen doch im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. 4. Dienste können auch im Rahmen eines Auftrags verrichtet werden. Das Auftragsverhältnis unterscheidet sich vom Arbeitsverhältnis durch die Unentgeltlichkeit der zu erbringenden Dienste und durch die jederzeit für beide Seiten bestehende Möglichkeit grundloser Beendigung (§ 671 BGB). 5. Die Beauftragung zu ehrenamtlicher Tätigkeit darf nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen.