LAG Köln - Urteil vom 06.12.2021
2 Sa 10/21
Normen:
AGG § 3 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4476/20

Ehrverletzende Äußerungen als fristloser KündigungsgrundRechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung wegen mehrfacher verbaler EntgleisungenKeine Verfristung bei Kündigung wegen wiederholt vertragswidrigem Verhalten

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 10/21

DRsp Nr. 2022/3449

Ehrverletzende Äußerungen als fristloser Kündigungsgrund Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung wegen mehrfacher verbaler Entgleisungen Keine Verfristung bei Kündigung wegen wiederholt vertragswidrigem Verhalten

Die fristlose Kündigung wegen mehrfachen persönlichkeitsverletzender Äußerungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und auch der Regelung des § 3 Abs. 3 AGG recht- und verhältnismäßig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2020, Az.: 9 Ca 4476/20 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07.07.2020 wegen einer Vielzahl von Pflichtverletzungen durch den Kläger, die im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.