LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2023
26 Ta (Kost) 6061/23
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 12080/20

Eigenes Antrags- und Beschwerderecht der Staatskasse bei Betroffenheit durch ProzesskostenhilfeAnaloge Anwendung des § 309 Abs. 1 ZPO bei Feststellung des Gegenstandswertes nach § 33 RVGGesonderte Feststellung des Gegenstandswertes für jeden Prozessbeteiligten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6061/23

DRsp Nr. 2023/11942

Eigenes Antrags- und Beschwerderecht der Staatskasse bei Betroffenheit durch Prozesskostenhilfe Analoge Anwendung des § 309 Abs. 1 ZPO bei Feststellung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG Gesonderte Feststellung des Gegenstandswertes für jeden Prozessbeteiligten

1. Im Verfahren nach § 33 RVG ist § 308 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. LAG Baden-Württemberg 22. September 2008 - 3 Ta 182/08, Rn. 3; LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 17. Februar 2020 - 26 Ta (Kost) 6112/19, Rn. 14; 8. Mai 2023 - 26 Ta (Kost) 6213/21, Rn. 23). 2. Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind in der Regel für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen. Zu beteiligen sind - ohne Betroffenheit Dritter - die jeweilige Partei und ihr Anwalt. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, steht der Staatskasse ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Dieses reicht genau soweit, wie die Staatskasse durch die Entscheidung betroffen ist. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ist dieser in entsprechendem Umfang abzuhelfen.

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juli 2023 - - abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich - soweit dieser Grundlage für die Festsetzung der PKH-Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist - auf 8.100 Euro festgesetzt.