LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.11.2016
4 Ta 634/16
Normen:
RVG §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 3, 33; GKG § 42 Abs. 2; ZPO § 308; BetrVG § 103 Abs. 2 u. 3; SGBIX § 96 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 199/15

Gegenstandswert kumulativer Anträge im Beschlussverfahren betreffend eine außerordentliche Änderungskündigung und Versetzung in einen anderen Betrieb

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 634/16

DRsp Nr. 2017/570

Gegenstandswert kumulativer Anträge im Beschlussverfahren betreffend eine außerordentliche Änderungskündigung und Versetzung in einen anderen Betrieb

1. Der Gegenstandswert für kumulative Anträge im Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 u. 3 BetrVG (außerordentliche Änderungskündigung und Versetzung in anderen Betrieb) ist insgesamt in Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt.2. Zur Frage der Beteiligten am Wertfestsetzungsverfahren3. Zur Frage der Bindung an die Anträge im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG, wenn der Beschwerdeführer von der Berücksichtigung einer Einzelposition ausdrücklich "Abstand genommen" hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) bis 5) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.07.2016 - 11 BV 199/15 - abgeändert:

Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Rechtsanwalts G. in E. für den zu 2) beteiligten Betriebsrat in dem Beschlussverfahren 4 Ta 634/16 ArbG Düsseldorf wird auf 26.550,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 € zu tragen.

Normenkette:

RVG §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 3, 33; GKG § 42 Abs. 2; ZPO § 308; BetrVG § 103 Abs. 2 u. 3; SGBIX § 96 Abs. 3;

Gründe

I.