LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.11.2018
2 Sa 225/17
Normen:
KSchG § 1; BGB § 626; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 76/17

Eigenmächtige Pausennahme als ArbeitsverweigerungDarlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess bei einer verhaltensbedingten Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 225/17

DRsp Nr. 2019/10976

Eigenmächtige Pausennahme als Arbeitsverweigerung Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess bei einer verhaltensbedingten Kündigung

1. Einzelfallbezogene Ausführungen zu der Frage, ob die Arbeitnehmerin einen Arbeitszeitbetrug begangen hat. 2. Der eigenmächtige weisungswidrige Antritt einer Pause kann unter dem Gesichtspunkt der beharrlichen Arbeitsverweigerung gegebenenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Legt der Arbeitnehmer eigenmächtig eine Pause ein, weil er in der vorgesehenen Pausenzeit durcharbeiten musste, kann im Regelfall die Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung nicht festgestellt werden.