Soweit die Beklagte ihre Widerklage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit sind die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2006 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 2011 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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