BVerfG - Beschluss vom 19.03.2007
1 BvR 2426/04
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB I § 33a ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 26/03

Eigentumsrechtlicher Schutz von Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

BVerfG, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2426/04

DRsp Nr. 2007/10163

Eigentumsrechtlicher Schutz von Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Zwar genießen Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Dies setzt voraus, dass es sich bereits um verfassungsrechtlich gesicherte Rechtspositionen in Bezug auf den konkreten Beginn der Altersrente handelt. Bei einer ausländischen Berechtigten ist dies nicht der Fall, solange Zweifel an der Richtigkeit des Geburtsdatums bestehen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB I § 33a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist infolge mangelnder Substantiierung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig.