BSG - Beschluß vom 11.12.2002
B 6 KA 65/02 B
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 10 ; Ärzte-ZV § 1 Abs. 3 § 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 61/00
SG Berlin, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 235/99

Eignung als Vertragspsychotherapeut

BSG, Beschluß vom 11.12.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 65/02 B

DRsp Nr. 2003/6184

Eignung als Vertragspsychotherapeut

Für die Frage der Eignung als Vertragspsychotherapeut ist zum einen entscheidend, dass trotz eingegangener rechtlicher und tatsächlicher Bindungen bei typisierender Betrachtung hinreichende Handlungsspielräume für eine Tätigkeit im System des SGB V bestehen, und zum anderen, dass die vom Gesetz vorausgesetzte reale Gleichwertigkeit der Praxistätigkeit des Betroffenen mit derjenigen vergleichbarer Leistungserbringer gewährleistet ist, die keinerlei Nebenbeschäftigung oder -tätigkeit nachgehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 10 ; Ärzte-ZV § 1 Abs. 3 § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I