BSG - Urteil vom 10.03.1994
7 RAr 22/93
Normen:
AFG § 36 Nr. 2 § 56 Abs. 1 § 58 Abs. 1a ; SchwbG § 52 § 54 ; SGG § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 4 § 55 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 58 Nr. 6

Eignung eines Behinderten zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte

BSG, Urteil vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 7 RAr 22/93

DRsp Nr. 1997/7345

Eignung eines Behinderten zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte

1. Voraussetzung für die Eignung eines Behinderten zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte (WfB) ist, daß er werkstattfähig, d.h. gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig ist. 2. Bei der Entscheidung über den Förderungsanspruch sind Stellungnahmen eines Beratergremiums im Verwaltungsverfahren zur Eignung, hier insbesondere zur Werkstattfähigkeit, eines Behinderten für seine Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich einer WfB weder für die Verwaltung noch für das Gericht verbindlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 36 Nr. 2 § 56 Abs. 1 § 58 Abs. 1a ; SchwbG § 52 § 54 ; SGG § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 4 § 55 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Förderungsleistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte (WfB).