LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2009
14 SaGa 59/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 75a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 14 SaGa 59/09

Eilantrag auf Unterlassung nachvertraglicher Wettbewerbstätigkeit; unbegründete Anfechtung einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung wegen Täuschung und Drohung; unwirksame Regelung zur Auskunftspflicht über nachvertraglichen Tätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 14 SaGa 59/09

DRsp Nr. 2010/4693

Eilantrag auf Unterlassung nachvertraglicher Wettbewerbstätigkeit; unbegründete Anfechtung einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung wegen Täuschung und Drohung; unwirksame Regelung zur Auskunftspflicht über nachvertraglichen Tätigkeit

1. Weder die Verwendung des Begriffs "indirekter Wettbewerb" noch des Begriffs "verbundene Unternehmen" führen zu einer Intransparenz eines als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. 2. Zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung wegen Täuschung und Drohung durch den Arbeitnehmer. 3. Es ist unzulässig, eine Auskunftsverpflichtung des Arbeitnehmers bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über seine danach beabsichtigte Tätigkeit arbeitsvertraglich zu vereinbaren. 4. Erfüllt der Arbeitnehmer trotzdem eine solche Auskunftspflicht, indem er mitteilt, dass er beabsichtigt, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen, stellt es keine unzulässige Rechtsaus-übung des Arbeitgebers gemäß § 242 BGB dar, wenn dieser den Arbeitnehmer am nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festhält.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. Oktober 2009 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 30. Oktober 2009 und 5. November 2009 (3 Ga 41/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.