LAG München - Urteil vom 12.10.2005
9 Sa 856/05
Normen:
BGB § 313 § 611 § 626 ; HGB § 60 Abs. 1 ; ZPO § 917 § 935 § 940 § 945 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ga 164/05

Eilantrag des Arbeitgebers auf Unterlassung von Wettbewerb - Unterlassungsverfügung gegenüber Einwand fristloser Arbeitnehmerkündigung nur bei bewiesenem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 856/05

DRsp Nr. 2006/20018

Eilantrag des Arbeitgebers auf Unterlassung von Wettbewerb - Unterlassungsverfügung gegenüber Einwand fristloser Arbeitnehmerkündigung nur bei bewiesenem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

»1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnis besteht für den Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot und damit für den Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb.Dieser kann bei Eilbedürftigkeit auch durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden.2. Beruft sich der Arbeitnehmer, von dem die Unterlassung von Wettbewerb verlangt wird, auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z.B. durch eine von ihm unstreitig ausgesprochene fristlose Kündigung, so muss der Arbeitgeber die Unwirksamkeit dieser Kündigung darlegen und glaubhaft machen.3. Da es sich bei einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung um eine Befriedigungsverfügung mit Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung handelt, kann ihr nur stattgegeben werden, wenn für das Gericht der Beweis erbracht ist, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor besteht.«

Normenkette:

BGB § 313 § 611 § 626 ; HGB § 60 Abs. 1 ; ZPO § 917 § 935 § 940 § 945 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Verfahren der einstweiligen Verfügung über die Verpflichtung zur Unterlassung von Konkurrenztätigkeit.