LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 31.05.2011
5 SaGa 7/10
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 667
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 10/10

Eilantrag gegen Besetzung eines Dienstpostens im öffentlichen Dienst; Unterlassungsanspruch einer tarifbeschäftigten Arbeitnehmerin bei gleichheitswidriger Beschränkung der Ausschreibung auf Versetzungsbewerber

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 5 SaGa 7/10

DRsp Nr. 2011/17367

Eilantrag gegen Besetzung eines Dienstpostens im öffentlichen Dienst; Unterlassungsanspruch einer tarifbeschäftigten Arbeitnehmerin bei gleichheitswidriger Beschränkung der Ausschreibung auf Versetzungsbewerber

Der Dienstherr kann die Ausschreibung für die Besetzung eines Dienstpostens auf Versetzungsbewerber beschränken. Ist der zu besetzende Dienstposten mit der Wertigkeit A 12 Besoldungsordnung bzw. E 12 TV-L bewertet und richtet sich die Ausschreibung gleichermaßen an Beamte wie Arbeitnehmer, kann der Dienstherr die Ausschreibung aber nicht zusätzlich noch weiter dadurch beschränken, dass er voraussetzt, dass der oder die Bewerberin bereits derzeit einer Haushaltsstelle mit der Wertigkeit A 12/E 12 zugeordnet ist. Denn damit wäre die Ausschreibung für Arbeitnehmer wegen der Tarifautomatik auf Versetzungsbewerber beschränkt, während sie für Beamte nicht dieser Beschränkung unterliegen würde. Das ist eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten.

1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Verfügungsurteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 07.10.2010 abgeändert.