LSG Hessen - Beschluss vom 10.10.2013
L 6 AS 675/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 196/13

Eilrechtsschutz für die Genehmigung einer Ortsabwesenheit einer SchülerinVorbeugender Rechtsschutz

LSG Hessen, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 675/13 B ER

DRsp Nr. 2015/21109

Eilrechtsschutz für die Genehmigung einer Ortsabwesenheit einer Schülerin Vorbeugender Rechtsschutz

1. Vorbeugender (Eil-)Rechtsschutz setzt ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse dergestalt voraus, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. 2. Insofern hat einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben. 3. Der Senat geht davon aus, dass die Anwendung von § 7 Abs. 4a SGB II auf eine Schülerin zumindest zweifelhaft ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 4a;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, die Genehmigung für eine Ortsabwesenheit während der Herbstferien in Hessen zu erteilen.

Die am 30. September 2013 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27. September 2013 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die für die bevorstehenden Herbstferien des Landes Hessen beantragte Ortsabwesenheit zu genehmigen,