Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, die Genehmigung für eine Ortsabwesenheit während der Herbstferien in Hessen zu erteilen.
Die am 30. September 2013 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27. September 2013 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die für die bevorstehenden Herbstferien des Landes Hessen beantragte Ortsabwesenheit zu genehmigen,
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