LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2019
L 18 AS 1132/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 142 AS 5711/19

Eilrechtsschutz gegen das Angebot einer Maßnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 1132/19 B ER

DRsp Nr. 2019/13740

Eilrechtsschutz gegen das Angebot einer Maßnahme

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialge-richts Berlin vom 14. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Dies gilt sowohl für die be-gehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs iSv § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen das "Angebot einer Maßnahme" vom 7. Juni 2019, beginnend am 17. Juni 2019 (Antrag Nr 1 aus der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2019), als auch die mit dem Antrag Nr. 2 sinngemäß geltend gemachte Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, gerichtet auf Feststellung, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme nicht bestehe.