1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12.11.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 11.04.2018 wird angeordnet, soweit diese den dem Antragsteller nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII gewährten Geldbetrag in Höhe von 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII umfasst.
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