VG Karlsruhe - Beschluss vom 26.04.2019
3 K 11231/18
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; SGB XII § 27b Abs. 2 S. 2 i.V.m. der Anlage zu § 28; LVwVfG § 13 Abs. 1; LVwVfG § 15 Abs. 1; LVwVfG § 15 Abs. 4; AO § 309 Abs. 1; AO § 314 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2019, 900
ZInsO 2019, 2595

Eilrechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung; Pfändungsschutz; Existenzminimum

VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 3 K 11231/18

DRsp Nr. 2019/15475

Eilrechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung; Pfändungsschutz; Existenzminimum

1. Bei Pfändung in das nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII gewährte "Taschengeld" eines Untersuchungsgefangenen kann Pfändungsschutz geltend gemacht werden. 2. Die Vollstreckungsbehörde muss aufgrund ihrer Doppelfunktion als Vollstreckungsgläubigerin im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die über § 319 AO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 850 - 852 ZPO von Amts wegen beachten. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO auf das aus Arbeitsbezügen gebildete Eigengeld von Strafgefangenen sind dabei auf das als Sozialhilfe gewährte "Taschengeld" von Untersuchungsgefangenen nicht anwendbar.

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12.11.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 11.04.2018 wird angeordnet, soweit diese den dem Antragsteller nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII gewährten Geldbetrag in Höhe von 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII umfasst.