BFH - Urteil vom 20.04.2016
II R 50/14
Normen:
BGB § 276; SGB IV § 26, § 28g Satz 3, § 28h, § 28i; GVG § 17a;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1638/10

Einbehalt von Zinsen auf verspätet abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

BFH, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen II R 50/14

DRsp Nr. 2016/9551

Einbehalt von Zinsen auf verspätet abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom Arbeitgeber beanspruchen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2013 4 K 1638/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 276; SGB IV § 26, § 28g Satz 3, § 28h, § 28i; GVG § 17a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war beim Beklagten und Revisionskläger (Land Sachsen-Anhalt —Land—) als Lehrer angestellt. Nachdem das für ihn aufgrund geleisteter Mehrarbeit geführte Arbeitszeitkonto aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen geschlossen worden war, entschied er sich für eine Auszahlung des in Geld bewerteten Zeitguthabens nach Rentenbeginn. Bis zum Auszahlungszeitpunkt stand ihm eine jährliche Verzinsung von 5 % zu.