BAG - Urteil vom 14.12.2010
1 AZR 279/09
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 182
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 828/08
ArbG Köln, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1366/08

Einbeziehung aktuell Beschäftigter in einen Sozialplan und betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 279/09

DRsp Nr. 2011/3555

Einbeziehung aktuell Beschäftigter in einen Sozialplan und betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: Es verstößt grundsätzlich nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn die Betriebsparteien nur die Arbeitnehmer in den Geltungsbereich eines Sozialplans einbeziehen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2009 - 6 Sa 828/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 1986 im Vertrieb beschäftigt. Zuletzt bezog er eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von durchschnittlich 6.045,00 Euro.