BSG - Beschluß vom 30.07.2003
B 6 KA 33/03 B
Normen:
KinderRL; SGB V § 26 Abs. 1 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 1462/02 - 05.02.2003,
SG Stuttgart, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 4282/00

Einbeziehung der Kinder-Früherkennungsuntersuchung in den Honorarverteilungsmaßstab

BSG, Beschluß vom 30.07.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 33/03 B

DRsp Nr. 2004/160

Einbeziehung der Kinder-Früherkennungsuntersuchung in den Honorarverteilungsmaßstab

Es ist rechtmäßig, die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen in den begrenzten Honorartopf für freie Leistungen einzubeziehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KinderRL; SGB V § 26 Abs. 1 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Der Kläger macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend. Er trägt dazu vor: "Die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit folgt bereits daraus, dass mit Ausnahme der (beklagten) KV Nordwürttemberg in allen anderen KVn, soweit dem Beschwerdeführer bekannt, operative Leistungen ebenso wie gynäkologische und zytologische Voruntersuchungen bei Fremdkassen immer als Einzelleistungen vergütet werden und deshalb nicht der Budgetierung unterliegen. Dies führt zu einer eklatanten Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers und anderer betroffener Vertragsärzte im Bereich der KV Nordwürttemberg gegenüber den Fachkollegen in anderen KV-Bereichen". Damit wird den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht entsprochen.