Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2014 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Die auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Die Beschwerden rügen eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in drei Fragen. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil in einem inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Daran fehlt es hier.
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