Die Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubsentgelts.
Der Kläger war auf Grund des Arbeitsvertrages vom 29. Juni 1989 (AV) vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Fußball-Lizenzspieler bei dem beklagten Verein tätig. Nach § 5 AV erhielt der Kläger
1. ein monatliches Grundgehalt von DM 4.000,--
2. Einsatzprämie pro Meist.Spiel DM 800,--
3. Spielprämie lt. "Mannschaftsregelung"
In § 7 AV heißt es:
Der Spieler hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 28 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
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