BAG - Urteil vom 15.11.2006
10 AZR 637/05
Normen:
VTV (Bau) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 280
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2679/04
ArbG Berlin, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 73566/04

Einbringen von Stoffen ins Erdreich zur Erhöhung der Frostbeständigkeit und Tragfähigkeit als chemische Bodenverfestigung

BAG, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 637/05

DRsp Nr. 2007/274

Einbringen von Stoffen ins Erdreich zur Erhöhung der Frostbeständigkeit und Tragfähigkeit als chemische Bodenverfestigung

Orientierungssätze:1. Das Einbringen von Zement und Kalk oder anderen Bindemitteln in zuvor ausgehobenes Erdreich mit dem Ziel, Frostbeständigkeit und Tragfähigkeit des Bodens dauerhaft zu erhöhen ist chemische Bodenverfestigung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 VTV.2. Es ist unerheblich, ob der Boden an dem Ort verfestigt wird, an dem er auf Dauer bleiben soll, oder ob er an einem anderen Platz bearbeitet und sodann zur Baustelle verbracht und verbaut wird. Dies gilt jedenfalls so lange, wie nicht baustellenunabhängig auf Lager produziert wird, um anschließend mit dem Erdreich zu handeln.

Normenkette:

VTV (Bau) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Zeitraum von Februar bis Dezember 2003 einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und deshalb Sozialkassenbeiträge an die Klägerin leisten muss.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die nach näherer tariflicher Maßgabe Beiträge zu den Sozialkassen von den tarifunterworfenen Arbeitgebern einzieht.