OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2023
19 E 845/23
Normen:
StAG § 8 Abs. 2; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7186/21

Einbürgerung; Unterhaltsfähigkeit; Sozialleistungsbezug; Vertretenmüssen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2023 - Aktenzeichen 19 E 845/23

DRsp Nr. 2023/16977

Einbürgerung; Unterhaltsfähigkeit; Sozialleistungsbezug; Vertretenmüssen

1. Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht (wie OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2023 19 A 4347/19 , juris, Rn. 22).2. Aus einem fachärztlichen Attest zum Beleg einer psychischen Erkrankung und des Fehlens einer anderweitigen Pflegemöglichkeit im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2021 19 E 216/21 , juris, Rn. 4).3. Hat der ein Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten, begründet dieser Umstand für sich allein genommen keinen besonderen Härtefall im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 19 E 25/22 , juris, Rn. 7).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StAG § 8 Abs. 2; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 4;

[Gründe]