LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.06.2021
2 Sa 287/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2; BGB § 145;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1476/19

Eindeutige Erklärungspflicht des Arbeitgebers zur Anrechnung von Urlaub auf FreistellungGleiche Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei Gewährung vertraglichen Mehrurlaubs wie bei gesetzlichem MindesturlaubMöglichkeit des Arbeitnehmers zur Urlaubsnahme vor Verfallen der UrlaubstageEchter beidseitiger Vergleichswille bei § 779 BGB

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 287/20

DRsp Nr. 2021/12677

Eindeutige Erklärungspflicht des Arbeitgebers zur Anrechnung von Urlaub auf Freistellung Gleiche Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei Gewährung vertraglichen Mehrurlaubs wie bei gesetzlichem Mindesturlaub Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Urlaubsnahme vor Verfallen der Urlaubstage Echter beidseitiger Vergleichswille bei § 779 BGB

1. Eine Urlaubsgewährung bedarf einer Erklärung des Arbeitgebers, aus welcher der Arbeitnehmer entnehmen kann, dass er unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche von seiner Arbeitspflicht befreit wird, um Urlaubsansprüche zu realisieren. 2. Die Erfüllung eines Urlaubsanspruchs setzt - neben der Zahlung von Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt oder deren vorbehaltlose Zusage - die Freistellung von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht voraus. 3. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.