OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2018
12 A 2855/17
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1577/16

Eindeutigkeit der Art einer Jugendhilfeleistung in einem Aufklärungsschreiben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 12 A 2855/17

DRsp Nr. 2019/6222

Eindeutigkeit der Art einer Jugendhilfeleistung in einem Aufklärungsschreiben

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor.