VGH Bayern - Urteil vom 10.07.2018
10 BV 17.2405
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; BayVersG Art. 15 Abs. 1; BayVersG Art. 15 Abs. 2; BayVersG Art. 20 Abs. 2 Nr. 4; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 13 K 16.3400

Eine Feststellungsklage bedarf eines besonderen Feststellungsinteresse.

VGH Bayern, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 10 BV 17.2405

DRsp Nr. 2018/14968

Eine Feststellungsklage bedarf eines besonderen Feststellungsinteresse.

Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Erledigung des noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts vor Klageerhebung) ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht einzuhalten. (Rn. 21)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; BayVersG Art. 15 Abs. 1; BayVersG Art. 15 Abs. 2; BayVersG Art. 20 Abs. 2 Nr. 4; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung weiter, dass die im versammlungsrechtlichen Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 verfügte Beschränkung "Weiterhin sind Parolen und Sprechchöre verboten, die die Assoziation zu verbotenen Organisationen und Vereinigungen hervorrufen", rechtswidrig war.