LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 25.04.2003
17 Sa 1723/02
Normen:
BGB § 306 ; BGB § 309 Nr. 6 ; BGB § 310 Abs. 4 Satz 2 n. F. ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 01.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 353/02

Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam; Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB n. F. auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenvereinbarungen

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 25.04.2003 - Aktenzeichen 17 Sa 1723/02

DRsp Nr. 2004/7533

Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam; Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB n. F. auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenvereinbarungen

»1. Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam. Die sog. Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. schließt die Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB nicht aus. 2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers stellt eine Vertragslösung i. S. d. § 309 Nr. 6 BGB dar. 3. Nimmt der Arbeitgeber diese zum Anlass für eine wirksame fristlose Kündigung und macht er die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend, so stützt er seinen Anspruch auf Grund des einheitlichen Lebenssachverhalts auf die (unwirksame) Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des arbeitnehmerseitigen Vertragsbruchs. Er kann dann nicht Zahlung der Vertragsstrafe unter dem - ebenfalls formularmäßig erfassten - Gesichtspunkt der Veranlassung einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung verlangen.«

Normenkette:

BGB § 306 ; BGB § 309 Nr. 6 ; BGB § 310 Abs. 4 Satz 2 n. F. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe.