LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.2003
12 Sa 260/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; ZPO § 254 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5461/02

Einfache und ergänzende Vertragsauslegung; Anspruch auf zeitanteilige Tantieme bei Ausscheiden während des Bezugsjahres

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 260/03

DRsp Nr. 2003/13307

Einfache und ergänzende Vertragsauslegung; Anspruch auf zeitanteilige Tantieme bei Ausscheiden während des Bezugsjahres

»Scheidet der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten Vergütungsleistung aus, steht ihm grundsätzlich die Leistung zeitanteilig zu, nämlich im Verhältnis seiner Beschäftigungszeit im Bezugszeitraum zu dem gesamten Bezugszeitraum (BAG, Urteil vom 03.06.1958, AP Nr. 9 zu § 59 HGB, Kammerurteil vom 27.06.1996, NZA-RR 1996, 441).«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; ZPO § 254 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger der sog. EVA-Bonus für den Zeitraum zwischen seinem vorzeitigen Ausscheiden (31.01.2001) und dem ursprünglich vorgesehenen Ausscheidenstermin (30.06.2001) zusteht.

Der Kläger, Volljurist, war seit dem 01.10.1996 als Manager Human Resources bei der Beklagten beschäftigt. Seine monatliche Grundvergütung belief sich zuletzt auf DM 28.350,00 brutto. Außerdem hatten die Parteien zum 01.01.2000 die Teilnahme des Klägers am Incentive System "Economic Value Added" (EVA) vereinbart. Danach stand dem Kläger abhängig von der Erreichung des jährlichen Unternehmensziels nach Feststellung des Jahresabschlusses ein variabler Bonus zu.

Am 10.08.2000 schlossen die Parteien eine Auflösungsvereinbarung. Die Vereinbarung bestimmt - soweit hier von Interesse - folgendes: