Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger der sog. EVA-Bonus für den Zeitraum zwischen seinem vorzeitigen Ausscheiden (31.01.2001) und dem ursprünglich vorgesehenen Ausscheidenstermin (30.06.2001) zusteht.
Der Kläger, Volljurist, war seit dem 01.10.1996 als Manager Human Resources bei der Beklagten beschäftigt. Seine monatliche Grundvergütung belief sich zuletzt auf DM 28.350,00 brutto. Außerdem hatten die Parteien zum 01.01.2000 die Teilnahme des Klägers am Incentive System "Economic Value Added" (EVA) vereinbart. Danach stand dem Kläger abhängig von der Erreichung des jährlichen Unternehmensziels nach Feststellung des Jahresabschlusses ein variabler Bonus zu.
Am 10.08.2000 schlossen die Parteien eine Auflösungsvereinbarung. Die Vereinbarung bestimmt - soweit hier von Interesse - folgendes:
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