LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.09.2023
L 4 AS 28/21
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3 S. 1; SGB II § 41a Abs. 6 S. 3; SGB II § 80 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 195/18

Einfluss des Mietvertrags auf den Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vermietung unter Verwandten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 28/21

DRsp Nr. 2024/3562

Einfluss des Mietvertrags auf den Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vermietung unter Verwandten

Orientierungssätze: Angelegenheiten nach dem SGB II - Zu den Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Zahlungsverpflichtung des Mieters bei einem sog Verwandtenmietvertrag für KdUH-Leistungen durch den Grundsicherungsträger

1. Für einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung muss der Leistungsberechtigte einer ernsthaften, wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein. 2. Hat der Leistungsberechtigte schon immer im Haus seiner Mutter gewohnt, Miete aber erst gezahlt, seitdem er SGB II -Leistungen beantragt hat, spricht dies für das Vorliegen eines Scheinmietvertrages ohne Rechtsbindungswillen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 3 S. 1; SGB II § 41a Abs. 6 S. 3; SGB II § 80 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Umstritten sind bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem () die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Zeitraum von Dezember 2016 bis Mai 2017. Maßgeblich geht es um die Berücksichtigung einer mietvertraglichen Vereinbarung.