BVerfG - Beschluss vom 06.10.2016
1 BvR 292/16
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB V § 91; SGB V § 108; SGB V § 136b Abs. 4 S. 1; SGB V § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 15/15 R
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 258/12

Einführung einer Mindestmenge von Versorgungsfällen als Mittel der Qualitätssicherung bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko; Unmittelbare Verbindlichkeit der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung für die zugelassenen Krankenhäuser

BVerfG, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 292/16

DRsp Nr. 2017/7256

Einführung einer Mindestmenge von Versorgungsfällen als Mittel der Qualitätssicherung bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko; Unmittelbare Verbindlichkeit der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung für die zugelassenen Krankenhäuser

1. Die beschwerdeführenden Betreiber von Krankenhäusern mit Level-1-Perinatalzentren haben nicht die Betroffenheit in eigenen Grundrechten durch die Einführung einer Mindestmenge von Versorgungsfällen als Mittel der Qualitätssicherung bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko auf der Grundlage des SGB V und einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ausreichend dargelegt. Es ist nicht substantiiert darlegegt worden, dass auf Grund der Zahl der von ihnen betreuten Level-1-Geburten und deren Entwicklung klar absehbar ist, dass sie von der angegriffenen Regelung nachteilig betroffen sein werden..