Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, dem Ehemann der Klägerin die Rechte aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung zu übertragen, und ob sie wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung Schadenersatz zu leisten hat.
Die Klägerin ist Erbin ihres am 21. Dezember 1987 verstorbenen Ehemannes. Dieser war seit dem 1. Oktober 1978 bei der Beklagten als Architekt beschäftigt. Am 30. April 1986 schied er im Alter vom 51 Jahren aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 1. April 1986 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Aufhebungsvertrag enthielt unter anderem folgende Vereinbarungen:
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