BAG - Urteil vom 23.10.1990
3 AZR 305/89
Normen:
ALB § 13 Abs. 2 (n.F.), § 15 Nr. 1 Satz 3 (a.F.); BGB § 315, § 611 (Fürsorgepflicht); BetrAVG § 1 (Lebensversicherung);
Fundstellen:
ZIP 1991, 1225
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 06.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1518/88
LAG Düsseldorf, vom 10.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1607/88

Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht

BAG, Urteil vom 23.10.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 305/89

DRsp Nr. 1999/9565

Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht

»Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, behält er sich aber vor, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft endet (sog. eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht), so trifft er mit der Ausübung dieses bereits vertraglich fest umrissenen Rechts keine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB. Die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen durch den Arbeitgeber unterliegt daher keiner Billigkeitskontrolle.«

Normenkette:

ALB § 13 Abs. 2 (n.F.), § 15 Nr. 1 Satz 3 (a.F.); BGB § 315, § 611 (Fürsorgepflicht); BetrAVG § 1 (Lebensversicherung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, dem Ehemann der Klägerin die Rechte aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung zu übertragen, und ob sie wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung Schadenersatz zu leisten hat.

Die Klägerin ist Erbin ihres am 21. Dezember 1987 verstorbenen Ehemannes. Dieser war seit dem 1. Oktober 1978 bei der Beklagten als Architekt beschäftigt. Am 30. April 1986 schied er im Alter vom 51 Jahren aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 1. April 1986 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Aufhebungsvertrag enthielt unter anderem folgende Vereinbarungen:

"...