LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.12.2005
9 Ta 294/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 118 ; ArbGG § 11a Abs. 1, 2 § 61a ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2287/05

Eingeschränkte Anwaltsbeiordnung zur gerichtlichen Akteneinsicht bei schadensersatzbegründenden Eigentumsdelikten - rechtsmissbräuchliche Rechtsverteidigung bei protokolliertem Teilgeständnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.12.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 294/05

DRsp Nr. 2006/2941

Eingeschränkte Anwaltsbeiordnung zur gerichtlichen Akteneinsicht bei schadensersatzbegründenden Eigentumsdelikten - rechtsmissbräuchliche Rechtsverteidigung bei protokolliertem Teilgeständnis

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist gemäß § 11 a Abs. 2 ArbGG aus besonderen Gründen noch nicht erforderlich, wenn das Arbeitsgericht noch keinen Gütetermin (geschweige denn einen Kammertermin) anberaumt hat, so dass eine Entscheidung in der Rechtssache derzeit noch nicht ansteht. 2. Auch die Vorbereitung auf diese Termine macht es nicht erforderlich, über die beantragte Beiordnung ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft (über die dem Antragsteller zur Last gelegten Eigentumsdelikte) zu entscheiden; insoweit bedarf es lediglich einer Beiordnungsentscheidung, welche dem beklagten Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, den Gütetermin zusammen mit seinem Anwalt, in Kenntnis der finanziellen Auswirkungen seines prozessualen Vorgehens sachgerecht vorzubereiten.3. Ist mit der Zahlungsklage ein nicht eilbedürftiges Verfahren eingeleitet worden, tritt für keine Prozesspartei ein Nachteil ein, wenn das Arbeitsgericht vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag in die Ermittlungsakte Einsicht nimmt.