LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.07.2005
11 Ta 126/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, 4 § 127 Abs. 2 Satz 3 § 569 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 9 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 2195/04 - 14.01.2005,

Eingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts bei Fehlen besonderer Umstände für Beiordnung eines Verkehrsanwalts - keine Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlender Begründung des angefochtenen Beschlusses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 126/05

DRsp Nr. 2006/1828

Eingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts bei Fehlen besonderer Umstände für Beiordnung eines Verkehrsanwalts - keine Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlender Begründung des angefochtenen Beschlusses

1. Hat das Arbeitsgericht dem eingeschränkten Prozesskostenhilfebeschluss entgegen § 9 Abs. 5 ArbGG keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, beginnt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittel nicht zu laufen.2. Fehlt dem angefochtenen Beschluss die Begründung, liegt hierin ein Verfahrensmangel, wenn die Begründung sich nicht aus dem Gesetz oder dem Akteninhalt ergibt.3. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.4. Die Beschränkung der Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO betrifft nicht mehr den nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt sondern den Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nicht am Sitz des Prozessgerichts unterhält.