LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.11.2005
9 Ta 202/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, Abs. 4 Alt. 2 ; ArbGG § 11 a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ca 295/05 - 26.07.2005,

Eingeschränkte Beiordnung unter Ausschluss der Erstattung von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 202/05

DRsp Nr. 2006/1709

Eingeschränkte Beiordnung unter Ausschluss der Erstattung von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort

1. Die Einschränkung der Beiordnung unter Ausschluss der Erstattung von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie der etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort ist unter Beachtung von § 121 Abs. 3 und 4 ZPO in Verbindung mit § 11 a Abs. 3 ArbGG nicht zu beanstanden, wenn dem Kläger die Reise zur Beauftragung und Information eines am etwa 21 Kilometer entfernten Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes zumutbar ist.2. Allein die Tatsache, dass der Kläger bereits im Vorfeld des Prozesses einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit Vergütungsforderungen und der Änderung seiner Arbeitsbedingungen beauftragt hatte, macht es ihm nicht unzumutbar, für die Kündigungsschutzklage einen anderen Anwalt, der am Gerichtsort ansässig ist, zu beauftragen, wenn die Beendigungskündigung im Wesentlichen auf krankheitsbedingte Gründe gestützt wird und kein unmittelbarer Zusammenhang zu jenen Angelegenheiten besteht, mit denen ein Rechtsanwalt im Vorfeld des Kündigungsschutzprozesses bereits befasst war.3. Der Kläger ist gehalten, den auf Staatskosten tätig werdenden Rechtsanwalt so auszuwählen, dass sich diese Kosten nicht ohne Not erhöhen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. , Abs. Alt. 2 ;