BAG - Beschluss vom 25.10.2017
7 ABR 10/16
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 14 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 24
ArbRB 2018, 106
AuR 2018, 256
AuR 2019, 184
BAGE 161, 1
BB 2018, 1341
BB 2018, 755
EzA BetrVG 2001 § 20 Nr. 4
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 458
ZIP 2018, 852
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 44/15
ArbG Wiesbaden, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 2/14

Eingeschränktes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers vor und während einer BetriebsratswahlBeachtung des Wahlgeheimnisses als ausreichender Schutz vor einer Beeinflussung der BetriebsratswahlKritische Anmerkungen des Arbeitgebers zur Betriebratswahl kein ausreichender Anfechtungsgrund

BAG, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 10/16

DRsp Nr. 2018/3377

Eingeschränktes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers vor und während einer Betriebsratswahl Beachtung des Wahlgeheimnisses als ausreichender Schutz vor einer Beeinflussung der Betriebsratswahl Kritische Anmerkungen des Arbeitgebers zur Betriebratswahl kein ausreichender Anfechtungsgrund

Aus dem in § 20 Abs. 2 BetrVG normierten Verbot, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen, ergibt sich nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, sich jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat oder einzelne seiner Mitglieder im Hinblick auf eine zukünftige Wahl zu enthalten. Orientierungssätze: Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Die Vorschrift beinhaltet - auch für den Arbeitgeber - kein striktes Neutralitätsgebot im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen. Untersagt ist nicht jede Handlung oder Äußerung, die geeignet sein könnte, die Wahl zu beeinflussen. Die Beeinflussung muss vielmehr durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen erfolgen.