LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.11.2015
9 TaBV 44/15
Normen:
BetrVG § 19; BetrVG § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 2/14

Umfang der Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei der Wahl des BetriebsratsRechtsfolgen eines Verstoßes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 44/15

DRsp Nr. 2016/11618

Umfang der Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei der Wahl des Betriebsrats Rechtsfolgen eines Verstoßes

Der Arbeitgeber hat im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen eine Neutralitätspflicht. Dagegen verstößt er in zur Wahlanfechtung berechtigender Art und Weise, wenn er in Mitarbeiterversammlungen die Arbeitnehmer in Verbindung mit deutlicher Kritik am Verhalten des Betriebsrats zur Aufstellung alternativer Listen auffordert und äußert, wer die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsrat wiederwähle, begehe Verrat am Unternehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. November 2014 - 7 BV 2/14 - abgeändert.

Die am 5. Mai 2014 durchgeführte Wahl des gemeinsamen Betriebsrats für die Betriebe der Beteiligten zu 5) bis 8) wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 4) bis 8) zugelassen, für die Beteiligten zu 1) bis 3) nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19; BetrVG § 20;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.