BGH - Beschluß vom 29.04.2003
VI ZR 216/02
Normen:
SGB VII §§ 104 105 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb

BGH, Beschluß vom 29.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 216/02

DRsp Nr. 2003/9664

Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb

Für die Annahme der Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb reicht es aus, daß er für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daß sie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist; eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als diejenige eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für eine solche Eingliederung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen.

Normenkette:

SGB VII §§ 104 105 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.