Eingliederung eines Arbeitnehmers nach Aufforderung zur Hilfeleistung - Arbeitnehmer, Eingliederung, Haftungsausschluß, Schmerzensgeld
OLG Köln, Urteil vom 30.09.1994 - Aktenzeichen 19 U 284/93
DRsp Nr. 1995/4592
Eingliederung eines Arbeitnehmers nach Aufforderung zur Hilfeleistung - Arbeitnehmer, Eingliederung, Haftungsausschluß, Schmerzensgeld
Fordert ein Arbeiter einer Gerüstbaufirma, die mit dem Abbau eines Gerüstes beauftragt ist, einen Arbeiter einer Fremdfirma (hier: Fensterbau) auf, Teile des Gerüstes abzubauen, so ist der aufgeforderte Arbeitnehmer während der Tätigkeit am Gerüst in die Gerüstbaufirma eingegliedert und gilt als Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Verunglückt der helfende Arbeitnehmer bei dieser Tätigkeit, so muß er sich den Haftungsausschluß nach §§ 636, 637RVO entgegenhalten lassen und hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.