OLG Köln - Urteil vom 30.09.1994
19 U 284/93
Normen:
BGB § 847 ; RVO § 636 § 637 ;
Fundstellen:
BB 1995, 829
OLGReport-Köln 1995, 10

Eingliederung eines Arbeitnehmers nach Aufforderung zur Hilfeleistung - Arbeitnehmer, Eingliederung, Haftungsausschluß, Schmerzensgeld

OLG Köln, Urteil vom 30.09.1994 - Aktenzeichen 19 U 284/93

DRsp Nr. 1995/4592

Eingliederung eines Arbeitnehmers nach Aufforderung zur Hilfeleistung - Arbeitnehmer, Eingliederung, Haftungsausschluß, Schmerzensgeld

Fordert ein Arbeiter einer Gerüstbaufirma, die mit dem Abbau eines Gerüstes beauftragt ist, einen Arbeiter einer Fremdfirma (hier: Fensterbau) auf, Teile des Gerüstes abzubauen, so ist der aufgeforderte Arbeitnehmer während der Tätigkeit am Gerüst in die Gerüstbaufirma eingegliedert und gilt als Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Verunglückt der helfende Arbeitnehmer bei dieser Tätigkeit, so muß er sich den Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO entgegenhalten lassen und hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Normenkette:

BGB § 847 ; RVO § 636 § 637 ;

Gründe: