BAG - Beschluss vom 14.06.2022
1 ABR 13/21
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 99 Einstellung Nr. 69
BB 2022, 2547
DB 2023, 202
EzA BetrVG 2001 _ 99 Einstellung Nr. 30
EzA-SD 2022, 13
NZA 2022, 1414
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 51/20
ArbG Osnabrück, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/20

Eingliederung in die Arbeitsorganisation als wesentliches Merkmal der Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGPrüfung der Zulässigkeit der personellen Einzelmaßnahme gem. § 101 Satz 1 BetrVG bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der TatsacheninstanzEingliederung einer Führungskraft in den BetriebBeteiligungsrechte des Betriebsrats bei Wechsel eines in zwei Betrieben eingegliederten Arbeitnehmers in einen der beiden Betriebe

BAG, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 13/21

DRsp Nr. 2022/14243

Eingliederung in die Arbeitsorganisation als wesentliches Merkmal der "Einstellung" i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG Prüfung der Zulässigkeit der personellen Einzelmaßnahme gem. § 101 Satz 1 BetrVG bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Eingliederung einer Führungskraft in den Betrieb Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Wechsel eines in zwei Betrieben eingegliederten Arbeitnehmers in einen der beiden Betriebe

Orientierungssätze: 1. Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist gegeben, wenn eine Person in die Arbeitsorganisation eines Betriebs eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, steht dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung ist rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Rn. 19 f.).