LAG Niedersachsen, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 51/20
ArbG Osnabrück, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/20
Eingliederung in die Arbeitsorganisation als wesentliches Merkmal der Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGPrüfung der Zulässigkeit der personellen Einzelmaßnahme gem. § 101 Satz 1 BetrVG bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der TatsacheninstanzEingliederung einer Führungskraft in den BetriebBeteiligungsrechte des Betriebsrats bei Wechsel eines in zwei Betrieben eingegliederten Arbeitnehmers in einen der beiden Betriebe
BAG, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 13/21
DRsp Nr. 2022/14243
Eingliederung in die Arbeitsorganisation als wesentliches Merkmal der "Einstellung" i.S.d. § 99 Abs. 1BetrVGPrüfung der Zulässigkeit der personellen Einzelmaßnahme gem. § 101 Satz 1 BetrVG bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der TatsacheninstanzEingliederung einer Führungskraft in den BetriebBeteiligungsrechte des Betriebsrats bei Wechsel eines in zwei Betrieben eingegliederten Arbeitnehmers in einen der beiden Betriebe
Orientierungssätze:1. Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist gegeben, wenn eine Person in die Arbeitsorganisation eines Betriebs eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, steht dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung ist rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Rn. 19 f.).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.