LAG Niedersachsen - Beschluss vom 19.05.2021
2 TaBV 51/20
Normen:
BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 13
NZA-RR 2021, 477
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/20

Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes als Kriterium einer Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGAnforderungen an die organisatorische Einbindung einer betriebsfremden Führungskraft als Merkmal einer Einstellung i.S.d. § 99 BetrVGGegenwarts- und Zukunftsbezug der Entscheidung im Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 2 TaBV 51/20

DRsp Nr. 2021/10535

Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes als Kriterium einer Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG Anforderungen an die organisatorische Einbindung einer betriebsfremden Führungskraft als Merkmal einer Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG Gegenwarts- und Zukunftsbezug der Entscheidung im Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG

Die für eine Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt. Für die organisatorische Einbindung reicht es nicht aus, wenn eine betriebsfremde Führungskraft nur ein fachliches Weisungsrecht besitzt. Eine Einbindung der betriebsfremden Führungskraft in den Betrieb eines nachgeordneten Mitarbeiters setzt voraus, dass der Führungskraft neben dem fachlichen auch ein nicht unerhebliches disziplinarisches Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern des Betriebs zusteht (z.B. Entscheidungsbefugnis über den konkreten Einsatz des Personals, Kompetenz zur Urlaubserteilung und zum Ausspruch von Abmahnungen).