BVerwG - Urteil vom 22.02.2007
5 C 32.05
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 1 § 35a Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 712
FamRZ 2007, 1977
NJW 2007, 1991
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 343/04
VG Osnabrück, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 126/02

Eingliederungshilfe; Annexkosten; Nachranggrundsatz; Fahrt- und Begleitkosten für therapeutische Sitzungen; Akzessorietät, keine strenge - bei Haupt- und Annexleistungen im Jugendhilferecht; Krankenkassenleistung, Verhältnis einer (teilweise) verweigerten - zum Jugendhilferecht; ergänzendes Eintretenmüssen der Jugendhilfe

BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 5 C 32.05

DRsp Nr. 2007/7592

Eingliederungshilfe; Annexkosten; Nachranggrundsatz; Fahrt- und Begleitkosten für therapeutische Sitzungen; Akzessorietät, keine strenge - bei Haupt- und Annexleistungen im Jugendhilferecht; Krankenkassenleistung, Verhältnis einer (teilweise) verweigerten - zum Jugendhilferecht; ergänzendes Eintretenmüssen der Jugendhilfe

»Nach § 35a SGB VIII besteht ein Anspruch gegen den Jugendhilfeträger auf Erstattung von Kosten für Fahrt und Begleitung zu ambulanter therapeutischer Behandlung als Annexkosten auch dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nur noch die Behandlungskosten selbst zu tragen hat.«

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 1 § 35a Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I

Die Kläger, zwei in den Jahren 1993 und 1995 geborene Kinder, begehren von dem beklagten Landkreis als Jugendhilfeträger im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die Erstattung der Kosten für Fahrten und Begleitung zu ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen.